Statuten

Präambel

ICOMOS ist jene internationale nichtstaatliche Organisation, die sich weltweit für Schutz und Pflege von Denkmälern und Denkmalbereichen und die Bewahrung des historischen Kulturerbes einsetzt. ICOMOS beteiligt sich als Berater und Gutachter an der Arbeit des Welterbe-Komitees und an der Erfüllung der UNESCO-Konvention zum Weltkulturerbe. ICOMOS hat mehr als 28 Internationale Wissenschaftliche Komitees (International Scientific Committees – ISCs). Das österreichische Nationalkomitee von ICOMOS setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene für die Erhaltung von Denkmälern, Ensembles und Kulturlandschaften ein. Um die Fachwelt und Öffentlichkeit zu beraten und das öffentliche Interesse für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern,
  • unterstützt das Österreichische Nationalkomitee das Monitoring und Information zu den österreichischen Denkmälern auf der Liste des Weltkulturerbes;
  • bereitet vor und unterstützt internationale und nationale Veranstaltungen, Kolloquien und Tagungen zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • publiziert Tagungsergebnisse und wichtige Grundsatzpapiere zur Denkmalpflege;
  • fördert es die Zusammenarbeit mit anderen Nationalen Komitees sowie mit verschiedenen nationalen Organisationen, der österreichischen UNESCO-Kommission sowie mit internationalen Organisationen (u. a. UNESCO, ICCROM, Europarat).
ICOMOS (International Council on Monuments and Sites, Conseil international des monuments et des sites, Internationaler Rat für Denkmäler und historische Stätten) ist eine internationale, nicht auf Gewinn ausgerichtete und Nicht-Regierungs-Organisation nach französischem Vereinsrecht mit derzeitigem Sitz in 11, rue du Séminaire de Conflans, 94220 Charenton-le-Pont, in Frankreich. ICOMOS Austria ist der Verein der österreichischen ICOMOS-Mitglieder nach österreichischem Recht und beachtet die Statuten von ICOMOS International und die ethischen Prinzipien und Grundsätze als übergeordneten Wertekatalog, der im Zweifelsfall zur Entscheidung heranzuziehen ist (Anhang) sowie die Entscheidungen der ICOMOS General Assembly, soweit österreichische Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

1          Name, Ziele und Aufgaben von ICOMOS Austria

1.1         Name

Der Name des Vereins lautet: ICOMOS Austria – Österreichisches Nationalkomitee des International Council on Monuments and Sites

1.2         Sitz von ICOMOS Austria

Der ICOMOS Austria hat seinen Sitz in Wien. ICOMOS Austria erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und das Ausland.

1.3         Vereinszweck und Mittelaufbringung von ICOMOS Austria

1.3.1         Vereinszweck

  • Erforschung, Förderung und Erhaltung des Kulturerbes primär national, aber auch transnational.
  • Gesellschaftliche Aufklärungs- und Vermittlungsarbeit über das kulturelle Erbe.
  • Die reaktive und vorbeugende Überwachung des nationalen und transnationalen Kulturerbes durch aktives Sammeln von Informationen über alle Vorgänge innerhalb dieses Kulturerbes.
  • Die Einsetzung und Unterhaltung einer Monitoringgruppe, die mit der jährlichen Erstellung von Monitoring-Berichten zu den einzelnen nationalen und transnationalen Welterbestätten Österreichs betraut ist, und damit die österreichische UNESCO-Kommission unterstützt.
  • Die Förderung der Umsetzung und insbesondere die innerstaatliche Verrechtlichung der Welterbekonvention BGBL 1993/60 und anderer relevanter Rechtsinstrumente, die den Erhalt und die Pflege des nationalen Kulturerbes betreffen, indem ein aktiver Beitrag zur Schaffung eines harmonisierten und alle Aspekte des Rechts umfassendes Denkmalrecht geleistet wird.
  • Die aktive Zusammenarbeit mit den facheinschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere den International Scientific Committees (ISCs) von ICOMOS durch Nominierung seiner Fachexperten für internationale Aufgaben im Rahmen der ISCs.
  • Die Zusammenarbeit mit allen nationalen Institutionen, Gremien oder Komitees, die sich mit Kulturerbe, Denkmalschutz und Denkmalpflege befassen.
  • Die Durchführung von Tagungen, Symposien, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, die sich mit wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekten des kulturellen Erbes auf transnationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene auseinandersetzen.
  • Die Bemühung um gesellschaftliche Bewusstseinsbildung zur Bewahrung des kulturellen Erbes durch Öffentlichkeitsarbeit und die Herausgabe von Publikationen und Zeitschriften.

1.3.2         Aufbringung der finanziellen Mittel

  • Allfällige Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  • Subventionen und Förderungen;
  • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
  • Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
  • Erträge aus Vereinsveranstaltungen;
  • Sponsorengeldern;

1.4         Gemeinnützigkeit

Die Tätigkeit von ICOMOS Austria und allfälliger Zweigvereine ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

1.5         Zweigvereine

Werden Zweigvereine gegründet, gelten diese Statuten sinngemäß. Die Gründung von Zweigvereinen bedarf der Zustimmung der Generalversammlung (GV).

1.6         Mitgliedschaft bei nationalen und internationalen Vereinigungen

Zum Zwecke des Informationsaustausches strebt ICOMOS Austria die Mitgliedschaft in den Gremien der UNESCO, von ICOMOS International, sowie anderen Vereinigungen an.

2          Mitglieder

2.1         Allgemeines

Mitglieder von ICOMOS Austria sind physische und juristische Personen, die die Vereinszwecke vertreten, die vorliegenden Statuten anerkennen, die erforderliche fachliche Kompetenz gem. der Satzung von ICOMOS International für die Aufgaben und Ziele von ICOMOS Austria aufweisen und bereit sind, an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken.

2.2         Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder von ICOMOS Austria können physische oder juristische Personen sein.

2.3         Förderer

Förderer können Einzelpersonen, Unternehmungen, Vereine oder Körperschaften sein, die die Zielsetzungen von ICOMOS Austria unterstützen und bereit sind, ICOMOS Austria durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwendungen zu fördern. Die finanzielle Unterstützung erfolgt durch die Entrichtung eines Förderbeitrages, der mindestens das 10fache des regulären Mitgliedsbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes übersteigt und durch Spenden.

2.4         Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich besondere Verdienste um ICOMOS Austria erworben haben und nicht Mitglieder von ICOMOS Austria sind. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des erweiterten Vorstandes (eVO) durch die GV.

2.5         Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche, volljährige Mitglied ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Statuten berechtigt, an GVen und den Hauptversammlungen (HV) der Arbeitsgruppen (AG), in welchen es Mitglied ist, durch die Ausübung eines unmittelbaren und uneingeschränkten Stimmrechts teilzunehmen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig.
  2. Jedes ordentliche, volljährige Mitglied ist berechtigt, für die vorgesehenen Vereins- und Arbeitsgruppenorgane zu kandidieren und ist in die gemäß diesen Statuten vorgesehenen Funktionen wählbar. Ist eine Person ordentliches Mitglied in mehreren AG, so erstreckt sich die Wählbarkeit nur auf Funktionen in einer einzigen AG.
  3. Förderer und die Ehrenmitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.
  4. Ehrenmitglieder sind in Vereins- oder Arbeitsgruppenfunktionen nicht wählbar.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der GV von ICOMOS International teilzunehmen. Stimmberechtigt in der GV von ICOMOS International sind nur ordentliche Mitglieder, die von der GV im Rahmen der ziffernmäßigen Vorgaben gemäß Art. 9-a ICOMOS Statut zu „Voting Members“ ernannt wurden. Die Ernennung zu „Voting Members“ erfolgt für 3 Jahre und kann jederzeit von der GV widerrufen werden. Ordentliche Mitglieder können beliebig oft zu Voting Members ernannt werden.
  6. Jedes Mitglied kann Vorschläge für Statutenänderungen beim eVO einbringen.

2.6         Teilnahme an Veranstaltungen

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen von ICOMOS Austria, von Zweigvereinen und der AG teilzunehmen. Ist die Teilnahme an Veranstaltungen von Zweigvereinen oder von AG mit Kosten verbunden, so darf von Angehörigen anderer Zweigvereine oder anderer AG kein höherer Beitrag verlangt werden, als von den Mitgliedern des Veranstalters.

2.7         Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

2.7.1          Antrag

Jede physische und juristische Person ist berechtigt, dem eVO einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft zu übermitteln. Der Antrag hat Name, Anschrift und Kontaktdaten zu enthalten und darzulegen, weshalb der Bewerber Mitglied werden will und welche seine persönlichen Fähigkeiten sind, die er einbringen will. Er hat die verbindliche Erklärung zu enthalten, sich gemäß den Beschlüssen der ICOMOS General Assembly, des ICOMOS Board und des eVO zu verhalten sowie die Ethical Principles von ICOMOS anzuerkennen und zu beachten. Er ist von zwei ordentlichen Mitgliedern begründet zu befürworten. Der Antrag kann entsprechend den Interessen des Mitgliedswerbers auch die Beantragung der Mitgliedschaft in einer oder mehreren bestimmten AG umfassen. Wird keine AG angegeben, erfolgt die Aufnahme in die allgemeine AG. Die Anträge können eingebracht werden:
  • beim Präsidenten oder dem Präsidenten eines Zweigvereines
  • beim Leiter einer AG.
Der Präsident beantragt in der nächstfolgenden Sitzung des eVO die Aufnahme. Der eVO entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird der Mitgliedswerber abgelehnt, so ist ihm dies mit einer Begründung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann an die GV berufen werden. Diese hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu entscheiden. Eine Ablehnung durch die GV bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft bei ICOMOS Austria kann bei ICOMOS International berufen werden.

2.7.2          Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt
  • durch den Tod des Mitglieds;
  • durch eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Streichung;
  • durch Ausschluss und bei Ehrenmitgliedern, durch Entzug;
  • durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. die Eröffnung des Konkurses.

2.7.2.1           Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem eVO, dem Präsidenten oder dem Kassier schriftlich spätestens drei Monaten vor Ende des Kalenderjahres mitzuteilen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Zeitpunkt gegenüber ICOMOS Austria entstandenen Verbindlichkeiten.

2.7.2.2           Streichung eines Mitglieds

Der eVO kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Nach Begleichung aller Rückstände kann ein neuerlicher Antrag auf Aufnahme gestellt werden.

2.7.2.3           Ausschluss von Mitgliedern

Der eVO kann Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, ausschließen,
  • die den Zielen von ICOMOS Austria oder von vom Verein verfolgten Projekten grob zuwiderhandeln oder sich in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten in einer dem Ansehen von ICOMOS Austria abträglichen Art und Weise äußern;
  • sich so verhalten, dass das Ansehen von ICOMOS Austria geschädigt wird;
  • die interne Informationen von ICOMOS ohne Rücksprache mit dem eVO weitergeben;
  • die im Rahmen ihrer Tätigkeit für ICOMOS gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen.
Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, binnen einem Monat unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines Schiedsrichters das Vereinsschiedsgericht anzurufen, welches sich binnen einem Monat zu konstituieren hat und binnen weiteren 4 Monaten endgültig zu entscheiden hat (siehe Punkt 7).

2.7.3          Entzug der Ehrenmitgliedschaft

Der Entzug von Ehrenmitgliedschaften von Personen, die den Zielen von ICOMOS Austria oder von ICOMOS Austria verfolgten Projekten grob zuwiderhandeln oder sich in der Öffentlichkeit oder Dritten gegenüber in einer dem Ansehen des ICOMOS Austria abträglichen Art und Weise äußeren oder sich so verhalten, erfolgt auf Antrag des eVO durch die GV.

2.7.4          Ausscheidende Mitglieder

Ausgetretene, gestrichene, ausgeschlossene oder abberufene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Anteilen am Vermögen von ICOMOS Austria. Gestrichene, ausgeschlossene oder abberufene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz geleisteter Finanzmittel oder die Abgeltung von Sach- oder Arbeitsleistungen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausscheiden fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt aufrecht.

3          Aufbringung der Mittel

3.1         Mitgliedsbeiträge

3.1.1          Ordentliche Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der GV festgelegt. Er setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
  1. dem je Mitglied an ICOMOS International abzuführenden Beitrag und
  2. dem Mitgliedsbeitrag bei ICOMOS Austria;

3.1.2          Förderer

Der Mitgliedsbeitrag von Förderern beträgt mindestens das 10-fache des Mitgliedsbeitrages ordentlicher Mitglieder.

3.1.3          Young Professionals

Der Mitgliedsbeitrag der Young Professionals beträgt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ein Drittel und bis zur Beendigung des 35. Lebensjahres zwei Drittel des Mitgliedsbeitrages bei ICOMOS Austria gem. Pkt. 3.1.1.2 der ordentlichen Mitglieder.

3.1.4          Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder leisten keinen Mitgliedsbeitrag.

3.1.5          Vorschreibung und Zahlung der Mitgliedsbeiträge

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind den Mitgliedern im Oktober für das Folgejahr vorzuschreiben und bis spätestens Ende des Jahres auf das ausgewiesene Vereinskonto zu überweisen, damit ICOMOS Austria rechtzeitig den vorgegebenen Beitrag an ICOMOS International weiterleiten kann. Auf begründeten Antrag eines Mitglieds, das seine finanzielle Notlage belegt, kann der eVO den Mitgliedsbeitrag für ein Jahr bis zur Höhe des an ICOMOS International abzuführenden Beitrags reduzieren.

3.2         Beitrittsgebühren

Der eVO ist nach Ermächtigung durch die GV berechtigt, Beitrittsgebühren für die Mitgliedschaft bei ICOMOS Austria vorzuschreiben.

3.3         Spenden und Schenkungen

Der ICOMOS Austria und die AG sind berechtigt, einmalige Geldspenden, finanzielle Zuwendungen (mehrmals zu leistende Zahlungen) sowie Sachspenden entgegenzunehmen. Geleistete Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen gehen in das Eigentum von ICOMOS Austria über. Beträgt der Wert einer Geld- oder Sachspende oder einer Zuwendung mehr als die für das laufende Jahr veranschlagten Ausgaben oder übersteigen die zu erwartenden Aufwendungen für Sachspenden voraussichtlich die daraus zu erwartenden Erlöse, so ist zur Annahme der Geld- oder Sachspende oder der Zuwendung ein Beschluss des eVO erforderlich. Gleiches gilt, wenn mit solchen Geld- oder Sachspenden oder Zuwendungen Dienstbarkeiten oder Auflagen für ICOMOS Austria verbunden sind, unabhängig vom Wert dieser Geld- oder Sachspenden oder Zuwendungen.

4          Organe von ICOMOS Austria

4.1         Generalversammlung (GV)

Die GV ist das oberste Organ von ICOMOS Austria und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt. Die Zuständigkeit der GV umfasst ausschließlich die ihr aufgrund dieses Statuts zugewiesenen Aufgaben:

4.1.1          Der GV obliegt

  1. die Beschlussfassung über die Statuten von ICOMOS Austria; Änderungen der Statuten können beantragen:
  • 25% der ordentlichen Mitglieder, wenn der Antrag, der dann in der GV behandelt werden muss, schriftlich mindestens 3 Wochen vor einer GV beim eVO einlangt;
  • der eVO mit einfacher Stimmenmehrheit; Anträge des eVO sind mit der Einladung zur GV zu versenden;
  • eine AG mit drei Viertel der Stimmen ihrer Mitglieder, wenn der Antrag schriftlich mindestens 3 Wochen vor einer GV beim eVO einlangt;
  1. die Ermächtigung des eVO zur Festsetzung von Beitrittsgebühren und die Beschlussfassung über die Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  2. die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und des Rechnungsabschlusses;
  3. die Beschlussfassung über den Antrag der Rechnungsprüfer auf Entlastung des VO. Wird die Entlastung verweigert, gilt der Präsident mit seinem Vorstand (siehe 4.2.1.1) automatisch als abgewählt und die GV hat über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden und entsprechend lit. j) vorzugehen;
  4. die Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag für das Folgejahr;
  5. die Wahl des Vorstandes (VO);
  6. die Wahl der Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von jeweils 4 Jahren bestellt;
  7. Ernennung der Voting Members zur GV von ICOMOS International;
  8. die Beschlussfassung über die Gründung von Zweigvereinen und neue AG sowie über deren Auflösung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Statuten;
  9. die Enthebung von VO-Mitgliedern über Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Die GV entscheidet über die Enthebung von einem oder mehreren VO-Mitgliedern mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Funktionsperiode enthobener VO-Mitglieder endigt mit dem Beschluss der GV;
    • Wird der Präsident seines Amtes enthoben, so endigt die Funktionsperiode des gesamten VO mit dem Beschluss der GV. Erfolgt die Enthebung wegen eines Verstoßes gegen die Statuten in einem Ausmaß, das mit dem Ansehen und den Zielen von ICOMOS Austria unvereinbar, mit einer längeren Freiheitsstrafe als 1 Jahr bedroht oder weil ICOMOS Austria in anderer Weise durch vorsätzliches oder mehrmalig fahrlässiges Handeln Schaden entstanden ist, so hat die GV die Unehrenhaftigkeit der Enthebung auszusprechen.
    • Wird der Präsident seines Amtes enthoben, oder wird ihm/ihr die Entlastung verweigert hat die GV eine weitere GV zu beschließen und deren Termin nicht später als zwei Monate gerechnet vom Tagungsdatum festzulegen. Die außerordentliche GV hat zumindest die Neuwahl des Präsidenten samt VO als Tagesordnungspunkt vorzusehen. Bis zur Neuwahl des VO hat der abberufene VO die Geschäfte provisorisch, über Beschluss der GV allenfalls auch unter der Aufsicht der Rechnungsprüfer, weiterzuführen.
    • Bei unehrenhafter Enthebung des Präsidenten ist unverzüglich ein provisorischer VO zu bestellen, der die Geschäfte sofort zu übernehmen und bis zur Wahl eines neuen Präsidenten, gegebenenfalls auch unter Aufsicht der Rechnungsprüfer, zu führen hat.
    • Wird eine Aufsicht der Rechnungsprüfer beschlossen, so sind diese den VO-Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen. Beschlüsse des VO bedürfen während der Aufsicht durch die Rechnungsprüfer der Bestätigung durch die beiden Rechnungsprüfer. Gleiches gilt für Aktivitäten einzelner VO-Mitglieder, sofern diese Rechtsfolgen oder Verbindlichkeiten für ICOMOS Austria nach sich ziehen könnten. Die Aufsicht der Rechnungsprüfer endet automatisch mit der Wahl eines neuen Präsidenten. Über ihre Wahrnehmungen während der Aufsichtsführung haben die Rechnungsprüfer der GV Bericht zu legen.
  10. die Beschlussfassung über Berufungen von vom eVO abgelehnten Mitgliedswerbern.
  11. die Beschlussfassung über die Auflösung, gemäß Punkt 8 der Statuten von ICOMOS Austria.
Die GV entscheidet darüber hinaus mit einfacher Stimmenmehrheit über alle an sie vom eVO oder einer AG an sie herangetragenen Anträge, sofern diese nicht in den Statuten geregelt sind, sie die gewöhnliche Geschäftstätigkeit überschreiten und sie rechtzeitig auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

4.1.2          Einberufung der GV

4.1.2.1           Ordentliche GV

Die GV hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Einberufung der GV erfolgt durch den eVO mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin. Dabei kann sich der eVO elektronischer Medien bedienen. Anträge an die GV sind mindestens 3 Wochen vor dem Termin beim eVO einzubringen. Die Tagesordnung wird vom eVO beschlossen und ist spätestens 2 Wochen vor der GV zur Einsicht aufzulegen. Sie hat alle zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkte zu enthalten.

4.1.2.2           Außerordentliche GV

  • Der eVO hat binnen 6 Wochen eine außerordentliche GV auf Antrag der Rechnungsprüfer einzuberufen, wenn diese Unregelmäßigkeiten in der Gebarung von ICOMOS Austria oder einer AG oder Abweichungen gegenüber den veranschlagten Budgets in einem erheblichen Ausmaß feststellen.
  • Der eVO hat binnen 6 Wochen eine außerordentliche GV einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der für die GV stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Tagesordnungspunkten, über die die GV zu entscheiden hat, dies beantragen.
Die Tagesordnung wird vom eVO beschlossen und ist spätestens 2 Wochen vor der GV zur Einsicht aufzulegen. Sie hat alle zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkte zu enthalten.

4.1.3          Vorsitz

Der Vorsitz obliegt dem Präsidenten oder in seiner Abwesenheit demjenigen Vizepräsidenten, der von allen Vizepräsidenten am längsten Mitglied ist.

4.1.4          Beschlussfähigkeit

Die GV ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident und der Kassier, bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, anwesend sind.

4.1.5          Abstimmung

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen Abstimmungen gemäß den Punkten 4.1.1 lit. a), j), k) und l), die einer zwei-Drittel-Mehrheit bedürfen. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Abstimmung geheim erfolgen. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.2         Vorstand (VO)

4.2.1          Vorstandsmitglieder

Der VO besteht aus

4.2.1.1           dem VO:

  • Präsident und max. 2 Vizepräsidenten;
  • Kassier und im Verhinderungsfall, dessen Stellvertreter;
  • Schriftführer und im Verhinderungsfall, dessen Stellvertreter;

4.2.1.2           und folgenden weiteren Mitgliedern (erweiterter Vorstand – eVO):

  • Generalsekretär, sofern einer bestellt ist;
  • Chefredakteur, sofern Publikationen und insbesondere Periodika herausgegeben werden und einer bestellt ist;
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit;
  • Leiter der AG und im Verhinderungsfall, deren Stellvertreter;
  • Leiter der Monitoring-Gruppe und im Verhinderungsfall, dessen Stellvertreter.

4.2.1.3           Der eVO ist berechtigt,

Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen und erforderlichenfalls auch zu den eVO-Sitzungen zu kooptieren. Ihre Amtszeit endigt jedenfalls mit dem Ende der Amtszeit des Präsidenten. Eine neuerliche Kooptierung ist möglich.

4.2.2          Wahl des Vorstandes (VO)

Wahlwerber um die Präsidentschaft von ICOMOS Austria sowie die designierten Mitglieder seines VO dürfen nur ordentliche natürliche Mitglieder sein, bei denen kein Enthebungsgrund gemäß Artikel 4.1.1 Punkt i) vorliegt. Die Bewerbung hat spätestens 3 Wochen vor der für die Wahl vorgesehenen GV dem eVO zuzugehen. Später einlangende Bewerbungen sind nicht zu berücksichtigen. Der eVO hat die Erfüllung der formalen Voraussetzungen der Bewerber um die Präsidentschaft und die weiteren VO-Positionen mit Beschluss zu überprüfen und bei positiver Prüfung den Wahlvorschlag auf die Tagesordnung zu setzen oder bei negativer Prüfung begründet zurückzuweisen und an die GV zu berichten. Der Wahlvorschlag hat den Präsidenten und die weiteren in 4.2.1.1 genannten Positionen zu umfassen (VO) sowie in einem Vorhabensbericht das weitere Vorgehen im Fall der Wahl, die Ziele und Schwerpunkte zu erläutern. Den Wahlwerbern ist in der GV Gelegenheit zu geben, den Wahlvorschlag samt Vorhabensbericht vorzutragen und erforderlichenfalls zu erläutern. Die Wahl erfolgt geheim. Einmal gewählte Präsidenten können bis zu zweimal wiedergewählt werden.

4.2.3          Aufgaben des eVO

Dem eVO obliegt die Führung von ICOMOS Austria. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem eVO folgende Angelegenheiten:
  • Führung der Vereinsgeschäfte und inhaltliche und organisatorische Ausrichtung der Vereinsarbeit;
  • Die Kommunikation mit nicht ICOMOS Austria angehörenden Personen und Verbänden in Angelegenheiten des Vereinszwecks und der ICOMOS Austria übertragenen Aufgaben (z. B. Monitoring);
  • Die Ernennung von Monitoren für die Welterbestätten auf Vorschlag der AG Monitoring;
  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
  • Erstellung des Budgetvoranschlages für das Folgejahr und die Aufteilung der Mittel auf Projekte, AG und deren Aktivitäten
  • Erstellung des Rechenschafts- und Tätigkeitsberichts für das vergangene Jahr;
  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitglieder;
  • Die Entscheidung über die Mitgliedschaft von ICOMOS Austria in internationalen Vereinigungen;
  • Einberufung der GV und Formulierung von Anträgen an die GV;
  • Festlegung der Tagesordnung für die GV;
  • Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs, des Chefredakteurs und des Referenten für Öffentlichkeitsarbeit;
  • Regelung der Dienstverhältnisse zu Angestellten von ICOMOS Austria.

4.2.4          Einberufung des eVO

Die Einberufung des eVO obliegt dem Präsidenten oder in seiner Abwesenheit demjenigen Vizepräsidenten, der von allen Vizepräsidenten am längsten Mitglied ist. Die Einberufung hat, auch mit Hilfe digitaler Medien, so rechtzeitig zu erfolgen, dass jedes eVO-Mitglied spätestens 5 Tage vor dem Termin von der Einberufung Kenntnis erhält.

4.2.5          Vorsitz

Der Vorsitz im eVO obliegt dem Präsidenten oder in seiner Abwesenheit demjenigen Vizepräsidenten, der von allen Vizepräsidenten am längsten Mitglied ist.

4.2.6          Besondere Aufgaben einzelner VO-Mitglieder

  • Dem Präsidenten obliegt die Vertretung von ICOMOS Austria nach außen.
  • Im Falle von ICOMOS Austria verpflichtenden Rechtsgeschäften ist der Präsident nur gemeinsam mit einem weiteren VO-Mitglied zeichnungsberechtigt.
  • Bei der Verfügung über die Vereinskonten ist der Präsident nur gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.
  • Bei Gefahr in Verzug sind der Präsident gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder beide Vizepräsidenten gemeinsam berechtigt, ICOMOS Austria auch in Angelegenheiten zu vertreten, die anderen Organen zugewiesen sind. Derartige Entscheidungen sind den zuständigen Organen unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
  • Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Insbesondere hat er die Protokolle der GV und der VO-Sitzungen zu führen.
  • Wird ein Sekretariat eingerichtet, so kann sich der eVO bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Führung der Vereinsgeschäfte und der Kassengebarung der Mitarbeiter des Sekretariats bedienen.
  • Der Kassier hat die Bücher von ICOMOS Austria ordnungsgemäß zu führen, die Einhaltung der Budgetvoranschläge und gegebenenfalls der Budgetvoranschläge der AG und deren Kassengebarung zu überwachen und den Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie den Budgetvoranschlag für das Folgejahr zu erstellen und die zentrale Mitgliederkartei zu führen.
  • ühren AG eine eigene Kassa, so haben sie dem eVO einen Budgetvoranschlag jeweils für das folgende Rechnungsjahr zur Genehmigung sowie den Rechnungsabschluss für das ablaufende Rechnungsjahr samt allen zugehörigen Unterlagen so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Vereins-Rechnungsab­schluss und der Vereins-Budgetvoranschlag rechtzeitig erstellt und der GV vorgelegt werden können.
  • Der Kassier und sein Stellvertreter können vom eVO ermächtigt werden, Rechnungen zu unterfertigen und die mit der Kassenführung verbundene Korrespondenz zu führen.
  • Darüber hinaus können einzelne VO-Mitglieder von der GV oder einzelne Mitglieder von ICOMOS Austria vom eVO mit besonderen Aufgaben betraut werden.

4.2.7          Beschlussfassung

Die Beschlussfassung im eVO erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stellvertreter sind nur im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis stimmberechtigt, beigezogene Experten nur im Rahmen ihrer Expertise. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sofern ein Beschluss zu einer wesentlichen Benachteiligung ausschließlich einer AG führen würde, kann der betroffene Leiter der AG in dieser Angelegenheit einen Beschluss der GV verlangen. Die betreffende Angelegenheit ist dann zu vertagen, bis die GV mit einfacher Stimmenmehrheit darüber entschieden hat.

4.2.8          Funktionsdauer

Die Funktionsdauer der VO-Mitglieder beträgt grundsätzlich 3 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Bestellung durch die GV. Wird ein VO-Mitglied auf Dauer durch einen Stellvertreter ersetzt, dauert dessen Funktion höchstens
  • bei VO-Mitgliedern bis zum Ende der Funktion des Präsidenten. In diesem Fall kann der VO ein ordentliches Mitglied mit dessen Zustimmung als neuen Stellvertreter provisorisch bis zur nächstfolgenden GV bestellen.
  • bei Leitern der AG bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsdauer. In diesem Fall kann die AG ein ordentliches Mitglied der AG mit dessen Zustimmung als neuen Stellvertreter bestellen.
Die Funktionsdauer der in solchen Fällen neu bestellten Stellvertreter/innen endet mit der Funktionsdauer des VO-Mitgliedes, das sie vertreten.

4.2.9          Beendigung der Funktionsperiode von VO-Mitgliedern

Die Funktionsperiode endigt durch Zeitablauf oder durch:
  • Amtsenthebung (wenn der Präsident seines Amtes enthoben wird, gelten auch alle VO-Mitglieder als enthoben);
  • freiwilligen Rücktritt;
  • Ausscheiden aus dem Verein oder bei Leitern einer AG, aus der AG;
  • Auflösung von ICOMOS Austria oder der AG;
  • Beendigung der AG.
Sofern die GV nicht die Unehrenhaftigkeit des Ausscheidens eines VO-Mitgliedes ausgesprochen hat, ist jedes VO-Mitglied wieder wählbar.

4.2.10      Stellvertretung

Bei vorübergehender Verhinderung eines eVO-Mitgliedes tritt sein Stellvertreter mit sämtlichen Rechten und Pflichten in diese Funktion ein; bei Verhinderung des Präsidenten derjenige Vizepräsident, der von allen Vizepräsidenten am längsten Mitglied ist.

4.3         Arbeitsgruppen (AG)

4.3.1          Allgemeines

ICOMOS Austria und allfällige Zweigvereine gliedern sich in AG. Eine AG ist der Zusammenschluss von Mitgliedern mit besonderen gemeinsamen Interessen und Zielsetzungen. ICOMOS Austria hat zumindest die folgenden ständigen AG vorzusehen:
  • Monitoring;
  • Emerging Professionals;

4.3.2          Gründung von AG und Beitritte von Vereinen

AG werden gegründet
  • auf Antrag von mehr als 10 stimmberechtigten Mitgliedern an die GV;
  • durch den eVO mit einfacher Stimmenmehrheit, um bestimmte oder/und zeitlich begrenzte Aufgaben durch sie erledigen zu lassen. Sie haben den generellen formalen Erfordernissen für AG zu entsprechen. In der nächsten darauffolgenden GV ist die Genehmigung zu beantragen;
  • durch den samthaften Beitritt von Vereinen oder Vereinigungen, wenn dieser Beitritt auf Antrag der hierzu befugten Organe des beitrittswilligen Vereins bzw. der Vereinigung erfolgt.
Der eVO hat den Antrag auf Gründung einer neuen AG bzw. auf Aufnahme eines Vereins oder einer Vereinigung, dahingehend zu prüfen, ob
  • Ziele und vorgesehene Aktivitäten in den Statuten Deckung finden;
  • Bedarf für die neu zu schaffende AG besteht;
  • voraussichtlich die Fähigkeit besteht, die gestellte Aufgabe auch erfüllen zu können.
Beschließt der eVO die Gründung einer neuen AG bzw. die Aufnahme eines Vereins oder einer Vereinigung, nimmt er den Antrag in die Tagesordnung der nächstfolgenden GV auf und bestellt einen provisorischen AG-Leiter, der die Geschäfte der AG bis zur Wahl eines AG-VO zu führen hat. Der Antrag ist in der GV angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Mit diesem Beschluss endet die Funktion der Organe des beitrittswilligen Vereins bzw. der Vereinigung und ist gemäß diesen Statuten ein neuer AG-VO zu bestellen. Die Mitglieder des beitretenden Vereins bzw. der Vereinigung sind mit dem Aufnahmebeschluss der GV stimmberechtigte Mitglieder von ICOMOS Austria.

4.3.3          Mitgliedschaft in einer AG

Jedes stimmberechtigte Mitglied von ICOMOS Austria kann jeder AG beitreten, indem es dem Leiter der AG sein Interesse mitteilt oder dies bereits im Rahmen des Antrages auf Vereinsmitgliedschaft angibt. Jedes wählbare Vereinsmitglied kann AG-Vorstandsfunktionen aber in nur einer AG ausüben.

4.3.4          Organe und Führung von AG

Oberstes Organ jeder AG ist die Hauptversammlung (HV), in der alle Vereinsmitglieder, die auch Mitglieder der betreffenden AG sind, stimmberechtigt sind. Für die HV gelten darüber hinaus die Bestimmungen dieser Statuten die GV betreffend sinngemäß. Der AG-VO hat zumindest die Funktionen Leiter und einen Stellvertreter zu umfassen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des AG-VO beträgt 4 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bestellung durch die HV. Die AG ist vom Leiter mindestens viermal pro Jahr einzuberufen. Der Leiter der AG hat der GV einmal pro Jahr über erledigte oder zukünftige Projekte sowie die weiteren Aktivitäten, die Finanzgebarung sowie die Mitgliederentwicklung zu berichten. Für den AG-VO gelten darüber hinaus die Bestimmungen über den VO sinngemäß.

4.3.5          Budget der AG

Auf Antrag einer AG kann der eVO aus dem Vereinsbudget Sonderbudgets zuweisen, um die Erreichung der Ziele der AG zu ermöglichen, sofern die AG einen Kassier und einen Stellvertreter bestellt hat. Der Antrag hat Projekt oder Aufgaben zu beschreiben, den voraussichtlichen Finanzbedarf, seine sonstige Bedeckung sowie die gewünschte Höhe des Sonderbudgets auszuweisen. Über die Verwendung und den Projektfortschritt ist dem eVO laufend sowie detailliert der GV zu berichten. Die Finanzgebarung der AG ist jährlich von den Rechnungsprüfern zu prüfen und gegebenenfalls bei der GV die Entlastung des AG-VO zu beantragen.

4.3.6          Ergänzende Mitgliedsbeiträge

Jede AG ist berechtigt, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag ergänzende Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern der AG einzuheben, sofern dies für die Erreichung der Ziele der AG erforderlich ist. Über die Einführung ergänzender Mitgliedsbeiträge entscheidet die HV der AG über Antrag des AG-VO mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der AG. Der Antrag ist zu begründen. Die Abstimmung erfolgt in Gegenwart eines Vertreters des VO, der in der Diskussion die Meinung des eVO vertritt, aber nicht stimmberechtigt ist. Die Erträge aus dem ergänzenden Mitgliedsbeitrag sind der betreffenden AG zuzuschreiben, die im Rahmen der Kassengebarung von ICOMOS Austria über die Verwendung im Sinne der Vereinsziele entscheiden kann.

5          Rechnungsprüfer

5.1         Wahl der Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ außer der GV angehören

5.2         Umfang der Prüfung

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der eVO und die AG-VO haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem eVO über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und ICOMOS Austria bedürfen der Genehmigung durch die GV. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Art. 4.2.9 „Beendigung der Funktionsperiode von VO-Mitgliedern“ sinngemäß.

6          Generalsekretär

ICOMOS Austria kann einen Generalsekretär (GS) bestimmen. Er hat über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen zu verfügen und wird von der GV auf Vorschlag des eVO bestellt und über begründeten Antrag des eVO von dieser abberufen. Die Festlegung seines Gehalts, seiner Aufgaben und Befugnisse erfolgt durch den eVO. Der GS führt die Geschäfte der Geschäftsstelle von ICOMOS Austria, nimmt mit beratender Stimme an den eVO-Sitzungen und der GV teil und leitet allfällige Mitarbeiter, um jederzeit die Funktionsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.

7          Schiedsgericht

7.1         Zuständigkeit

In allen aus dem Verhältnis der Mitglieder zu ICOMOS Austria sowie untereinander in Angelegenheiten der für ICOMOS Austria übernommenen Tätigkeiten entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein nach diesen Statuten bestelltes Schiedsgericht endgültig.

7.2         Zusammensetzung

Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Schiedsrichtern zusammen, die allesamt Mitglieder von ICOMOS Austria sein müssen. Jeder Streitteil benennt dem eVO innerhalb von 2 Wochen ab der Streitverkündigung einen Schiedsrichter. Die beiden von den Kontrahenten benannten Schiedsrichter bestimmen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Dies hat innert einem Monat zu erfolgen. Der Vorsitzende sollte rechtskundig sein und hat auf die Einhaltung dieser Statuten und gegebenenfalls auch auf die Gesetzeskonformität im Schiedsverfahren zu achten.

7.3         Entscheidung

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidung hat binnen 4 Monaten nach der konstituierenden Sitzung zu erfolgen. In besonders komplexen Fällen kann das Schiedsgericht eine der Komplexität des zu lösenden Sachverhalts angemessene Erstreckung der Frist beim VO beantragen.

8          Auflösung von ICOMOS Austria

8.1         Freiwillige Auflösung

Über Antrag des eVO oder von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder hat eine außerordentliche, nur zu diesem Zwecke einberufene GV über die Auflösung von ICOMOS Austria zu beschließen. Zugleich ist dem eVO eine Frist für die Liquidation von ICOMOS Austria zu setzen, die mindestens 3 Monate zu betragen hat. Bis zur Liquidation hat der eVO die Geschäfte weiterzuführen. Die GV kann, die freiwillige Auflösung des ICOMOS Austria mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Die GV hat in diesem Fall unter Bedacht auf den unter Punkt 1.3.1 definierten Vereinszweck auch über das weitere Schicksal des Vereinsvermögens (Finanz- und Sachvermögen) zu entscheiden.

8.2         Mitteilung an die Vereinsbehörde

Der zum Zeitpunkt der Auflösung bestellte letzte eVO hat die freiwillige Auflösung des ICOMOS Austria der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ggf. weiterführende Auflagen zu erfüllen.

8.3         Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung von ICOMOS Austria oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung von ICOMOS Austria oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie ICOMOS Austria verfolgen. Der eVO hat der GV Vorschläge über mögliche „Begünstigte“ zur Abstimmung zu unterbreiten.