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UNESCO-Welterbe

Die Pyramiden Ägyptens, das Great Barrier Reef, der Tadsch Mahal, die Inkastadt Machu Picchu, die Altstadt von Havanna, die Altstadt von Salzburg, sie alle sind Zeugnisse vergangener Kulturen, künstlerische Meisterwerke und einzigartige Naturlandschaften, deren Untergang ein unersetzlicher Verlust für die gesamte Menschheit wäre.

Sie zu schützen, liegt daher nicht allein in der Verantwortung eines einzelnen Staates, sondern ist Aufgabe der Völkergemeinschaft. Die Welterbeliste verzeichnet weltweit 1092 Natur- und Kulturstätten. Österreich ist auf der Liste mit 9 Welterbestätten vertreten. UNESCO-Welterbekonvention – ein Völkerrechtsinstrument 1972 verabschiedete die internationale Staatengemeinschaft das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit“ (Welterbekonvention). Es ist ein völkerrechtlich bindendes Rechtsinstrument und besitzt mit 187 Vertragsstaaten universelle Gültigkeit. Leitidee der Konvention ist es, die herausragenden Kultur- und Naturstätten dieser Erde, die in einer Liste geführt werden, nicht als Eigentum eines Staates anzusehen, sondern als ideellen Besitz der gesamten Menschheit. Die Welterbeliste – Stätte von besonderem Wert für die Menschheit 1092 Kultur- und Naturerbestätten aus 167 Staaten aller Kontinente haben die Voraussetzungen für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste bislang erfüllt.

  • Zum Weltkulturerbe gehören Baudenkmäler, Stadtensembles und Kulturlandschaften, aber auch Industriedenkmäler und Kunstwerke wie Felszeichnungen.
  • Das Weltnaturerbe umfasst geologische Formationen, Fossilienfundstätten, Naturlandschaften und Schutzreservate von Tieren und Pflanzen, die vom Aussterben bedroht sind.

Das Aufnahmeverfahren – Wie kommt eine Stätte auf die Welterbeliste? Das Ansuchen um Aufnahme einer Stätte in die Welterbeliste erfolgt durch den Vertragsstaat. Es ist also nicht die UNESCO, die dies bestimmt, sondern der Wille des Staates selber. Über die endgültige Aufnahme in die Welterbeliste entscheidet das Welterbekomitee, das einmal jährlich tagt und aus ExpertInnen aus 21 Ländern besteht. ICOMOS und die Internationale Naturschutzunion (IUCN) evaluieren die Einreichungen und beraten das Komitee unter anderem in Fragen der Verwaltung, Konservierung, Restaurierung. Geprüft wird, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Stätten die in der Welterbekonvention festgelegten Kriterien erfüllen. Zu den wesentlichsten Kriterien zählen die „universelle Einzigartigkeit“ und „Authentizität“ (historische Echtheit) eines Kulturdenkmals bzw. die „Integrität“ einer Naturerbestätte. Neben dem aktuellen Erhaltungszustand muss auch ein detaillierter Managementplan vorgelegt werden. Gemeinsames Erbe – Kollektive Verantwortung In die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen, werden die Stätten unter die Obhut der internationalen Staatengemeinschaft gestellt. Mit der Unterzeichnung der Konvention verpflichtet sich aber jedes Land, die innerhalb ihrer Landesgrenzen gelegenen, in die Welterbeliste eingetragenen, Stätten zu schützen. Bereits für die Einreichung müssen alle gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz des eingereichten Gebietes getroffen sein. Das heißt, nicht die Konvention bewirkt den Schutz, sie setzt ihn vielmehr voraus. Somit muss jede Regierung dafür Sorge tragen, dass alle rechtlichen, administrativen, finanziellen, sowie technische und wissenschaftliche Rahmenbedingungen bestehen um die Stätten zu schützen und zu erhalten. Die Rote Liste – Gefährdete Stätten Krieg und Zerstörung, Umweltverschmutzung und Verstädterung, Naturkatastrophen und ökologische Zerstörung gefährden das Welterbe. Von den 936 Stätten auf der Welterbeliste befinden sich 53 in Gefahr. Notfallmaßnahmen sollen hier Einhalt gebieten.